Im Dezember 2026 wird die 13. AHV-Rente zum ersten Mal ausbezahlt. Bezahlt werden muss sie auch. Am 29. November 2026 stimmen wir darüber ab, ob ein Teil davon über eine höhere Mehrwertsteuer finanziert wird. Für dich als Konsumentin oder Konsument, vor allem aber als KMU mit MWST-Pflicht, lohnt sich ein Blick auf die Vorlage.
Worum geht es?
Im März 2024 hat das Stimmvolk die Initiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Laut BSV erhalten unverheiratete Rentnerinnen und Rentner damit ab 2026 bis zu 2'520 Franken mehr Rente pro Jahr, Ehepaare maximal 3'780 Franken. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Dezember, erstmals im Dezember 2026.
Das kostet 2026 über 4 Milliarden Franken. Ohne zusätzliche Einnahmen würden die jährlichen Defizite der AHV gemäss Schätzungen des Bundes bis 2035 auf fast 5 Milliarden Franken ansteigen. Das Parlament hat deshalb im Juni 2026 beschlossen, einen Teil der Kosten über die Mehrwertsteuer zu decken. Weil dafür die Verfassung geändert werden muss, braucht es ein Ja von Volk und Ständen.
Die neuen Sätze bei einem Ja
| Satz | heute | neu |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8,1 % | 8,5 % |
| Sondersatz Beherbergung | 3,8 % | 4,0 % |
| Reduzierter Satz | 2,6 % | 2,6 % (unverändert) |
Der reduzierte Satz, der zum Beispiel für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt, würde also nicht erhöht.
Ab wann?
Laut BSV kann die Erhöhung frühestens Anfang 2028 in Kraft treten. Für die Auszahlungen der 13. AHV-Rente 2026 und 2027 gibt es somit keine Zusatzfinanzierung. Ab 2029 soll die Erhöhung der AHV rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr einbringen. Das Defizit 2035 würde damit gemäss Bund auf rund 3 statt 5 Milliarden Franken sinken.
Der Bundesrat empfiehlt ein Ja. Parallel arbeitet er an der nächsten AHV-Reform (AHV2030), die er dem Parlament voraussichtlich im Frühling 2027 vorlegen will.
Was ein Ja für dein KMU bedeuten würde
Eine Satzänderung ist für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen kein Weltuntergang, aber sie macht Arbeit. Die letzte Satzerhöhung, von 7,7 auf 8,1 Prozent per 1. Januar 2024, hat das gezeigt. Bei einem Ja solltest du rechtzeitig vor dem Inkrafttreten an Folgendes denken:
- Preise und Offerten: Prüfe, ob du Preise inklusive oder exklusive MWST kommunizierst. Bei Bruttopreisen stellt sich die Frage, ob du die Erhöhung weitergibst oder selbst trägst.
- Langfristige Verträge: Abos, Wartungsverträge oder Mietverträge mit Optierung, die über den Stichtag hinauslaufen, sollten eine Klausel zur Anpassung bei Satzänderungen enthalten.
- Kassen und Buchhaltung: Steuercodes, Kassensysteme, Onlineshop und Rechnungsvorlagen müssen auf den Stichtag umgestellt werden.
- Leistungen über den Jahreswechsel: Massgebend für den Satz ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung, nicht das Rechnungsdatum. So hielt es die ESTV jedenfalls bei der Erhöhung 2024. Bei Leistungen über den Stichtag hinaus lohnt sich deshalb eine saubere Abgrenzung.
- Saldo- oder Pauschalsteuersätze: Rechnest du mit diesen Methoden ab, achte nach einem Ja auf die Informationen der ESTV zu allfälligen Anpassungen.
Die genauen Übergangsregeln würde die Eidgenössische Steuerverwaltung erst nach einer Annahme publizieren. Für Punkt 4 und 5 gilt deshalb: abwarten, was die ESTV konkret festlegt.
Und bei einem Nein?
Dann bleiben die heutigen Sätze bestehen. Die Finanzierung der 13. AHV-Rente wäre damit aber nicht gelöst, das Thema käme in anderer Form wieder auf den Tisch, etwa im Rahmen der Reform AHV2030.
Fazit
Am 29. November geht es um 0,4 Prozentpunkte mehr Mehrwertsteuer ab frühestens 2028. Für Privatpersonen bedeutet das etwas höhere Preise, für KMU vor allem Umstellungsaufwand. Wer rechtzeitig plant, hat damit keine Probleme.
Hast du Fragen zur Mehrwertsteuer in deinem Unternehmen oder zur Umstellung auf neue Sätze? Vereinbare ein kostenloses Erstgespräch bei ihrsteuerberater.ch.
