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In der Schweiz entscheiden sich immer mehr Paare für das Zusammenleben ohne Trauschein, bekannt als Konkubinat. Diese Lebensform bietet zwar Freiheiten, birgt jedoch auch rechtliche und finanzielle Risiken, da Konkubinatspaare gesetzlich nicht denselben Schutz genießen wie Ehepaare. Es ist daher essenziell, proaktiv Massnahmen zur gegenseitigen Absicherung zu ergreifen.
Rechtlicher Status des Konkubinats
Konkubinatspaare gelten rechtlich als zwei Einzelpersonen. Dies bedeutet, dass sie nicht automatisch von gesetzlichen Regelungen profitieren, die für Ehepaare gelten. So haben sie beispielsweise keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltszahlungen im Falle einer Trennung und sind im Erbfall nicht automatisch begünstigt. Zudem besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten aus der AHV.
Finanzielle Absicherung und Vorsorge
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
In der Altersvorsorge profitieren Konkubinatspaare zunächst von individuellen AHV-Renten, die zusammen höher sein können als die gemeinsame Rente von Ehepaaren. Allerdings besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Bei der Pensionskasse (2. Säule) hängt eine Begünstigung des Partners vom jeweiligen Reglement ab. Es ist daher ratsam, frühzeitig bei der eigenen Pensionskasse abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Begünstigung möglich ist.
Private Vorsorge (3. Säule)
Die private Vorsorge bietet Konkubinatspaaren die Möglichkeit, sich gegenseitig abzusichern. In der Säule 3a gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Begünstigten, wobei der Lebenspartner nach den leiblichen Kindern folgt. Es ist daher wichtig, die Begünstigtenordnung frühzeitig festzulegen. Die Säule 3b bietet mehr Flexibilität, da die Begünstigten frei gewählt werden können. Hier können unverheiratete Paare ihren Partner direkt begünstigen.
Rechtliche Absicherung
Konkubinatsvertrag
Ein Konkubinatsvertrag schafft Klarheit über Rechte und Pflichten innerhalb der Partnerschaft. Darin können unter anderem die Aufteilung der Haushaltskosten, Eigentumsverhältnisse von gemeinsam angeschafften Gütern und Regelungen für den Fall einer Trennung festgehalten werden. Dies hilft, potenzielle Konflikte zu vermeiden und bietet eine rechtliche Grundlage im Streitfall.
Testament und Erbrecht
Da Konkubinatspartner im Todesfall nicht automatisch erben, ist es unerlässlich, ein Testament zu erstellen, in dem der Partner berücksichtigt wird. Durch das revidierte Erbrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat, haben unverheiratete Paare mehr Gestaltungsspielraum. So können kinderlose Partner einander testamentarisch das gesamte Vermögen vererben, da die Eltern des Verstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr haben. Bei vorhandenen Kindern ist jedoch der Pflichtteil zu beachten.
Weitere wichtige Vorkehrungen
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann festgelegt werden, wer im Falle der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regelt. Ohne eine solche Regelung entscheidet die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) über die Vertretung, wobei der Konkubinatspartner nicht automatisch berücksichtigt wird.
Lebensversicherungen
Der Abschluss von Lebensversicherungen zugunsten des Partners kann eine weitere Möglichkeit der finanziellen Absicherung darstellen. Dabei sollte geprüft werden, welche Versicherungsprodukte am besten zur individuellen Situation passen und wie der Partner als Begünstigter eingesetzt werden kann.
Fazit
Konkubinatspaare in der Schweiz sind ohne entsprechende Vorkehrungen nicht ausreichend abgesichert. Es ist daher essenziell, proaktiv Massnahmen zu ergreifen, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Durch das Aufsetzen von Konkubinatsverträgen, Testamenten und Vorsorgeaufträgen sowie die gezielte Nutzung der privaten Vorsorge können unverheiratete Paare ihre Partnerschaft umfassend absichern und für den Ernstfall vorsorgen.