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Die Reform AHV 21, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Schweiz bis 2030 zu sichern und das aktuelle Rentenniveau zu erhalten. Diese Reform umfasst mehrere wesentliche Änderungen, die sowohl die Beitragszahler als auch die Rentenbezüger betreffen.
Einheitliches Referenzalter für Männer und Frauen
Eine der zentralen Anpassungen der AHV 21 ist die Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre. Bisher lag das Rentenalter für Frauen bei 64 Jahren. Die Anhebung des Referenzalters für Frauen erfolgt schrittweise ab dem 1. Januar 2025, wobei es jährlich um drei Monate erhöht wird, bis im Jahr 2028 das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren erreicht ist. Diese Massnahme soll die finanzielle Stabilität der AHV stärken und der demografischen Entwicklung Rechnung tragen.
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Um die Auswirkungen der schrittweisen Anhebung des Referenzalters für Frauen abzufedern, sind spezifische Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration vorgesehen. Diese betreffen Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden und somit bei Inkrafttreten der Reform 55 Jahre oder älter sind. Die Ausgleichsmassnahmen umfassen:
- Lebenslanger Rentenzuschlag: Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag.
- Reduzierte Kürzungssätze bei Vorbezug: Für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen möchten, gelten tiefere Kürzungssätze, um finanzielle Nachteile zu minimieren.
Diese Massnahmen sollen sicherstellen, dass Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, keine unverhältnismäßigen Einbussen erleiden.
Flexibilisierung des Rentenbezugs
Die Reform AHV 21 bietet zudem eine flexiblere Gestaltung des Rentenbezugs. Versicherte haben nun die Möglichkeit, den Beginn ihrer Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren frei zu wählen. Zudem besteht die Option, eine Teilrente zu beziehen, wodurch ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht wird. Diese Flexibilisierung soll den individuellen Bedürfnissen der Versicherten gerecht werden und Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit schaffen.
Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer
Zur finanziellen Stabilisierung der AHV sieht die Reform eine moderate Erhöhung der Mehrwertsteuer vor. Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Sätze:
- Normalsatz: Erhöhung von 7,7 % auf 8,1 %.
- Reduzierter Satz: Anstieg von 2,5 % auf 2,6 %.
- Sondersatz für Beherbergungsleistungen: Steigerung von 3,7 % auf 3,8 %.
Diese Maßnahme soll zusätzliche Einnahmen generieren und somit zur langfristigen Sicherung der AHV-Finanzen beitragen.
Hintergrund und Zielsetzung der Reform
Die AHV 21 wurde notwendig, um die finanzielle Nachhaltigkeit der Altersvorsorge in der Schweiz angesichts der steigenden Lebenserwartung und der demografischen Veränderungen zu gewährleisten. Ohne Reformen drohte ein Ungleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben der AHV. Durch die beschlossenen Massnahmen sollen sowohl die Finanzierung der AHV gesichert als auch das aktuelle Rentenniveau für die kommenden Jahre erhalten bleiben.
Fazit
Die Reform AHV 21 stellt einen bedeutenden Schritt zur Stabilisierung der Altersvorsorge in der Schweiz dar. Durch die Vereinheitlichung des Referenzalters, spezifische Ausgleichsmassnahmen für betroffene Frauen, die Flexibilisierung des Rentenbezugs und die zusätzliche Finanzierung über die Mehrwertsteuer wird die AHV an die aktuellen demografischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Massnahmen in der Praxis auswirken und ob sie die gewünschten Effekte erzielen.